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Fischerprüfungen

Allgemeine Informationen

Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. 

Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte, ermäßigten Fischerkarte, oder Fischergastkarte gebunden. Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen. Die Prüfung hat sich auf Fischkunde, Gewässerkunde, Fischhege und Tierschutz (Behandlung der gefangenen Fische), Natur und Umweltschutz sowie auf einschlägige bundes und landesrechtliche Vorschriften zu erstrecken. 

Die zur Ausübung der Fischereiberechtigung erforderliche Prüfung wird 2x jährlich (am 1. Freitag im April und im Oktober) von der Bezirksverwaltungsbehörde organisiert und abgenommen.

Voraussetzungen

  • Die Teilnahme an der Fischerprüfung setzt einen Antrag voraus, der bis spätestens 1. März oder 1. September an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten ist.
  • Es darf kein Hinderungsgrund vorliegen.
    Hinderungsgründe sind
    • die Nichtvollendung des 14. Lebensjahres und
    • rechtskräftige Bestrafungen wegen wiederholter rechtskräftiger Übertretungen des Stmk. Fischereigesetzes.

Zuständige Stelle

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat


Verfahrensablauf

Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen. Nach Prüfung der Voraussetzungen (ins. allfälliger Hinderungsgründe) erfolgt die Zulassung zur Fischerprüfung.

Die Fischerprüfung findet in Form eines schriftlichen Multiple Choice Tests statt.

Die Prüfungen werden am ersten Freitagnachmittag im April an allen Prüfungsorten gleichzeitig abgehalten.
Bei Bedarf kann am ersten Freitag im Oktober ein weiterer Prüfungstermin mit Bewerbungsfrist bis 1. September anberaumt werden.

Den Prüfungskandidaten ist zwei Stunden Zeit zu gewähren, während welcher je zehn Fragen aus folgenden Prüfungsgebieten - insgesamt somit 40 Fragen - zu beantworten sind:

  • Fischkunde und -hege,
  • Gewässerkunde, Biotopkunde,
  • Tierschutz, fischereiliche Praxis, Behandlung der gefangenen Fische,
  • Rechtsvorschriften (Fischerei- , Wasserrechts-, Naturschutzgesetz, soweit Schutz, Erhaltung und Pflege standortgerechter Lebensgemeinschaften geregelt werden).

Die Auswertung der Prüfungsfragen erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde des Prüfungsortes.

Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 30 Fragen richtig beantwortet sind. Darüber hinaus dürfen in keinem Prüfungsgebiet fünf oder mehr Fragen nicht oder falsch beantwortet sein. Im Falle von Mehrfachantworten gilt die Frage als nicht beantwortet

Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber die Fischerprüfung bestanden, wird ihr bzw. ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde des Prüfungsortes ein Zeugnis ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Zulassung zur Fischereiprüfung ist eine

  • Kopie der Geburtsurkunde oder des Taufscheines beizulegen.

Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz:

  • je Ansuchen und Zeugnis: 14,30 Euro
  • Beilagen je: 3,90 Euro

Landesverwaltungsabgabe: Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014
Verwaltungsabgabe für die Ausstellung des Zeugnisses: 6,20 Euro

Sonstige Abgaben bzw. Kosten:

  • Prüfungstaxe: 37 Euro
  • Prüfungstaxe für Jugendliche: 18,50 Euro

Rechtsgrundlagen

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 52/2014

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 2000 über die Durchführung der Fischerprüfungen, LGBl. Nr. 7/2000 i.d.F. LGBl. Nr. 29/2006

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  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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