Information zur Antragstellung des quotenpflichtigen Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" in der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (Zuständigkeit für die Bezirke in Graz-Umgebung)
Für drittstaatsangehörige Personen, die sich ohne Erwerbsabsicht in Österreich niederlassen möchten, ist der quotenpflichtige Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorgesehen (§ 44 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG). Anträge sind ab Beginn eines Quotenjahres nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der zuständigen Behörde in das Quotenregister des Landeshauptmannes aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen.
Für das Jahr 2027 stehen dem Bundesland Steiermark (d.h. der Stadt Graz und den 12 Bezirken) voraussichtlich 40 Quotenplätze zur Verfügung.
Die Antragstellung auf Erteilung einer quotenpflichtigen "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (Zuständigkeit für Wohnsitz bzw. beabsichtigten Wohnsitz in Graz-Umgebung) ist nur nach Terminvergabe möglich, für die folgende Vorgangsweise einzuhalten ist:
- Eine Terminanfrage ist ab 1. Dezember 2026 ausschließlich per E-Mail an die Adresse bhgu_niederlassung@stmk.gv.at zu richten!
- Ohne vorherige Terminvereinbarung ist eine Antragstellung am
4. Jänner 2027 und an den Folgetagen nicht möglich - Frühere Terminanfragen werden nicht berücksichtigt
- In der Terminanfrage sind die konkreten Personendaten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) anzugeben
- Für Familien (d.h. EhegattInnen und minderjährige Kinder) ist nur eine Terminanfrage erforderlich
- Die Vergabe der Termine (Datum und Uhrzeit) erfolgt entsprechend dem Einlangen der E-Mails
Bis spätestens 18. Dezember ergehen in weiterer Folge seitens Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung per E-Mail die Informationen betreffend den konkreten Termin.
